AGB
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäfts-, Lieferbedingungen und Leistungsbedingungen für Montage und Wartungsdienst
A) Allgemeines
1. Mit der Bestätigung des Auftrages gelten die nachstehenden Geschäfts-, Lieferungsbedingungen und Leistungsbedingungen für Montage- und Wartungsdienste als vereinbart. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Genehmigung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend (im Sinne §315 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Aufträge sind für uns nur verbindlich, sofern wir Sie bestätigen. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Wir sind an unsere verbindlich abgegebenen Angebote gebunden. Werden Geräte oder Dienstleistungen jedoch durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst im Verlaufe einer fachgemäßen Bearbeitung erkennbar werden oder hervortreten, länger als üblich bzw. vereinbart in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, diese Posten gesondert in Rechnung zu stellen.
4. Wir sind berechtigt, Arbeiten an Fachunternehmen als Subunternehmer abzugeben. Wir haften im Rahmen unserer Geschäfts-, Lieferungsbedingungen und Leistungsbedingungen für Montage- und Wartungsdienste für Schäden, die durch Subunternehmer verursacht werden. Die Erfüllung der mit der übertragenen Arbeit verbundenen Verkehrssicherungspflicht und die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen, bauaufsichtsrechtlichen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften obliegt dem Subunternehmer unmittelbar.
B) Leistungsbedingungen
1. Chemischreinigung oder Waschbehandlung werden von uns schonend und sachgemäß ausgeführt.
1.1 Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.
1.2 Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit der eingelieferten Stücke verursacht worden sind und die wir durch eine einfache, fachmännische Warenschau nicht erkennen können (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes oder der Nähte; ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken; Einlaufen; Imprägnierungen; frühere unsachgemäße Behandlung; mitgelieferte Fremdkörper und andere verborgene Mängel), es sei denn, uns trifft ein Verschulden. Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt chemisch-reinigungsfähige oder waschbare Materialien enthält, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind und wir dieses durch eine einfache fachmännische Warenschau nicht erkennen können.
2. Luftentfeuchtung /Trocknungsmaßnahmen
2.1.1 Die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geräte können von uns gemietet werden. Der Mieter hat die Geräte fachgemäß warten zu lassen und zu versichern. Sollten die Geräte von uns gewartet und versichert werden, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.1.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Bereitstellung; sie endet frühestens mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
2.1.3 Eventuelle Schäden oder Störungen des Gerätes hat der Mieter uns unverzüglich anzuzeigen: Seine Haftung bleibt hiervon unberührt.
2.1.4 Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
2.2.1 Die Arbeiten werden von uns mit unseren Geräten durchgeführt.
2.2.2 Die Wartungs- und Montageleistungen bestehen aus Feuchtigkeitsbeseitigung an und in Räumlichkeiten; an festmontierten oder beweglichen Gegenständen und Sachen.
2.2.3 Die Montage- und Wartungskosten, auch die Gerätekosten werden dem Auftraggeber zu unseren Einheitspreisen entsprechend der Zahl und Art der Geräte berechnet. Der Leistungsumfang wird von uns auf unserem Leistungsnachweis verbindlich für den Auftraggeber erfaßt. Die Einheitspreise beinhalten insbesondere nicht folgende Einzelkosten: Lohn für Arbeits- und Fahrzeit, Reisekosten (Auslösung), Übernachtungs- und Fahrtkosten, Auslagen für Transport von Geräten und Handwerkszeug; Bereitstellung von Meß- und Prüfgeräten und Kleinmaterial. Die Kosten für Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten, deren Ursache nicht von uns zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber.
2.2.4 Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und seine Kosten rechtzeitig die erforderlichen elektrischen Anschlüsse, Beleuchtungen und alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Einrichtungen zu stellen und alle einschlägigen Maßnahmen zu treffen.
3. Technische Geräte
3.1 Die Leistungen beschränken sich auf die in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen und Geräte, technischen Einrichtungen oder Vorräte.
3.1.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf branchentypische Sicherheitsvorschriften sowie technische Sonderheiten der zu sanierenden Geräte oder Anlagen ausdrücklich hinzuweisen. Die Einhaltung von behördlichen Genehmigungen und Auflagen liegen, soweit Geräte oder Anlagen des Auftraggebers offen sind, im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Mitarbeiter des Auftragnehmers auf spezifische Sicherheitsvorschriften in dem Betrieb des Auftraggebers hinzuweisen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer auf Sach- und Personenschäden wegen Unterlassung vorgenannter Informationspflichten und Hilfestellungen, es sei denn, er weist nach, dass das Unterlassen nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
3.1.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Geräte nach Reinigung von Ruß-, Brand- und Wasserspuren.
4. Leistungsbedingungen generell
Die Leistungsbedingungen zu Ziffern 1 und 2 gelten in ihrem Inhalt entsprechend für alle sonstigen Vertragsbeziehungen mit Leistungen der Inventar-, Anlagen- und Gebäudesanierung jeder Art und jeden Umfanges.
C) Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer fachgemäßen Bearbeitung, dass ein Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Vertrages zu. Für diesen Fall des Rücktritts hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückgabe des Gegenstandes / der Sache in dem jeweiligen Zustand.
D) Rückgabe
1. Die von dem Auftraggeber gemieteten Gegenstände sind von diesem in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
2. Die uns ausweislich des Aufnahmeprotokolls zur Bearbeitung überlassenen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände/Sachen sind zu dem vereinbarten Liefertermin in Empfang zu nehmen; soweit abholbar sind sie binnen 3 Wochen nach dem Liefertermin abzuholen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem vereinbarten Liefertermin sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Bearbeitungspreis zuzüglich Verwahrungskosten übersteigt.
E) Beanstandungen / Mängel
1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel können von uns nur berücksichtigt werden, wenn die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach dem vereinbarten Rückgabetermin uns schriftlich unter Beifügung geeigneter Belege angezeigt werden.
2. Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung.
F) Haftung
Soweit wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Bei leistungseinschlägiger Tätigkeit gelten die Vorschriften der VOB als vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Geräte bzw. Dienstleistungen und hier wiederum maximal bis zur Höhe einer von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Dieses gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
G) Zahlungsbedingungen
Zahlungen für Lieferungen und Leistungen sind sofort fällig, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge. Der Käufer/Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für Gewährung eines Skontos bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet, soweit die Zahlung ohne Angabe des Zahlungsgrundes erfolgt.
H) Eigentumsvorbehalt
Verkaufte oder sonst wie übergebene Gegenstände und Sachen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer oder Auftraggeber bestehender Ansprüche. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und jede Weitergabe untersagt. Die Forderungen aus jeder Weitergabe des Gegenstandes oder einer Sache werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus allen Rechtsgeschäften an uns abgetreten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer bzw. Auftraggeber.
I) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung unser Hauptsitz Hennigsdorf. Ist der Käufer oder Auftraggeber Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Neuruppin oder nach unserer Wahl Gerichtsstand sein allgemeiner Gerichtsstand.